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Was ist ein Bürger Initiativantrag?
Und warum sammelt man Unterschriften?
Wir sind der Meinung, dass die Bürgerinnen und Bürger von Purkersdorf das Recht haben, Ihre Meinungen direkt in den Gemeinderat einzubringen!
Das geht über Bürgerinitiativanträge.
So wurde auch der Baustopp für Purkersdorf erreicht!
Aus der NÖ Gemeindeordnung
§ 16
Gemeindemitglieder, Initiativrecht
(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Begehren;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 16a
Verfahren des Initiativantrages
(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, daß die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
-der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht,
-es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
-er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben, betrifft,
-das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I 20/2009, findet keine Anwendung), oder
-wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 16b
Behandlung des Initiativantrages
(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.