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Kleines Haus am großen Haus 

Purkersdorf ist einmalig!

 

Wo in Österreich dürfte man sonst so bauen wie in Purkersdorf?

 

Genauer: an der Ecke Linzerstraße - Hardt-Stremayrgasse, gegen über der neuen Billa-Filiale.

Das kleine Haus am grossen Haus
Kleines Haus am großen Haus

Alles bestens?

 

Der NÖ Landesverwaltungsgericht hatte den Bau dort zunächst auf Antrag der betroffenen Nachbarin stoppt, da offenbar massiv gegen die Verbauungsvorschriften verstoßen wurde. Das allein wäre nicht einmalig in Purkersdorf, so was kommt öfter vor, wenn es darum geht, zwecks maximaler Nutzung der erlaubten Bebauungsfläche ein paar Meter höher oder breiter zu bauen. Nur hat sich dort eine betroffene Anrainerin zur Wehr gesetzt und die vorliegenden einschlägigen Beziehungen des Bauherrn zu Gemeindevertretern aufge­zeigt. So sollen laut deren Angaben offizielle Vertreter der Gemeinde bei Besprechungen sehr laut und die Grundfläche um einiges falsch vermessen worden sein.

 

Hand aufs Herz: Wie würden Sie sich fühlen, wenn ein kapitalstarker Investor so einen Wohnbau an Ihr Häuschen klotzt?

 

Natürlich alles pipisauber, also rechtens, Applaus, Applaus! Einen Orden für jeden Verantwortlichen! Oder besser zwei. Denn so genial kann einer allein ja nicht sein!

 

Dazu der Bürgermeister (Schlögl) am 19. 6. 2018 im Purkersdorfer Gemeinderat selbstbe­wusst: Das Landesverwaltungsgericht habe die Rechtsmeinung der Stadtgemeinde voll­inhaltlich bestätigt. Diese Entscheidung zeige, “wie sorgfältig und bedacht die befassten Bediensteten in dieser überaus diffizilen Rechtsangelegenheit

agiert“ hätten. Also alles wunderbar paletti!

 

Oder doch nicht? Die Oberbehörde hatte zuvor bereits einmal einen Bescheid der Gemeinde auf­gehoben und einen Baustopp verfügt; das hier ist schon der zweite Anlauf. Das lässt man gerne unter den Tisch fallen. Und: Die Oberbehörde hatte beim zweiten Anlauf zur Bedingung gemacht, dass a) die Bauhöhe verringert (daher der mansarden­artige Umbau des obersten Stockwerks) und b) ein Balkon „gestutzt“ werde. Er musste etwa zur Hälfte wieder abgetragen werden.

 

Also alles „vollinhaltlich bestätigt“ und „sorgfältig und bedacht“ gearbeitet?! Und vom Bürgermeister gewissenhaft gelesen, was er abgesegnet hat?

 

Das große Haus am kleinen Haus: Schulter an Schulter.

Oder: Wenn der Gutachter mit dem Architekten des Bauträgers einen Tango tanzt …

 

In gewisser Weise hat der Bürgermeister schon recht, wenn er von einer „überaus diffizilen Rechtsangelegenheit“ spricht. Ohne ins Detail zu gehen, nur ein Punkt:

Der „bautechnische Sachverständige der belangten Behörde“ hatte laut Gericht mit dem Architekten des Bauwerbers bzw. Bauträgers „jedenfalls für ein gemeinsames Projekt … ein gemeinsames Büro“ und zwar über einen [angeblich] „nicht feststellbaren Zeitraum“ hinweg. Laut Gericht dürften zwar nach den gesetzlichen Vorschriften keine engeren Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Gutachter und Parteien bestehen, allerdings müsse ein gemeinsames „Projektbüro“ zwischen Sachverständigem und dem Architekten des Bauwerbers nicht unbedingt zur Befangenheit führen. Das heißt in Klartext: Was nicht ausdrücklich verboten ist, wird schon erlaubt sein. Und zudem habe der Sachverständige ja „seine Befangenheit durch das Schreiben vom 22. 9. 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung verneint“. Und er sei ja am Bau auch nicht beteiligt ...

 

Zugegeben sind solche „Konstellationen“ ja ziemlich nützlich: Wenn der Gutachter dem Architekten sehr nahe ist, dann wird er vermutlich auch der Sache des Architekten des Bauwerbers wohlwollend gegenüberstehen! Somit kann ein GUT-Achten ja nur GUT ausfallen! Kurze Wege zwischen Gutachter und Architekten verhindern Missverständnisse und lassen die Sache flott und reibungsfrei über die Bühne gehen. Musterhaft für das nächste Mal! Vorbildlicher geht’s ja nimmer, oder?

 

Daher vor den Vorhang, meine Herrn! Ein oder zwei Orden warten schon!

 

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